GIBY

AGB für Glasfaserprodukte

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1. Für wen gelten diese Bedingungen?

1.1 Die GIBY GmbH erbringt ihre Leistungen auf Basis dieser Bedingungen (“AGB”).

1.2 Kunde (zur Vereinfachung der Lesbarkeit wird die männliche Form einheitlich für sämtliche Personen unabhängig von Ihrem Geschlecht (m/w/d) verwendet) von den durch die GIBY GmbH erbrachten Leistungen können für Privatkunden als Verbraucher im Sinne des § 13 Bürgerlichen Gesetzbuchs („BGB“) ausschließlich volljährige Personen sein und darüber hinaus auch Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.

2. Was sind die Vertragsinhalte und in welcher Reihenfolge gelten diese?

2.1 Die GIBY GmbH bietet dem Kunden Telefonie-, Internet- und TV-/Rundfunk in Verbindung mit einem glasfaserbasierten Teilnehmeranschluss an, die der Kunde im Auftragsformular ausgewählt hat („beauftragte Leistungen“). Art und Umfang der beauftragten Leistungen ergeben sich in der nachfolgenden Reihenfolge aus Auftragsbestätigung, Auftrag (einschließlich zugehöriger Dokumente), Datenschutzhinweisen, Leistungsbeschreibung, Preislisten, Produktinformationsblätter sowie diesen AGB (zusammen als „Vertrag“ bezeichnet). Auf das Rechtsverhältnis zwischen der GIBY GmbH und dem Kunden werden außerdem die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes („TKG“), soweit es sich um Telekommunikationsdienste handelt, des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes („TTDSG“) und die Bestimmungen des Telemediengesetzes („TMG“) – soweit es sich um Telemediendienste handelt, angewendet.

2.2 Die GIBY GmbH erbringt gegenüber dem Kunden die beauftragten Leistungen im Rahmen der technischen, rechtlichen und betrieblichen Möglichkeiten. Aufschiebende Bedingung für die Erbringung der beauftragten Leistungen ist ein über die Hausverkabelung erfolgter Anschluss des Gebäudes (“Hausanschluss”) an das von der GIBY GmbH vermarktete Telekommunikationsnetz (“TK-Netz”). Dies setzt voraus, dass:
– sich der geplante Hausanschluss des Kunden im Ausbaugebiet des TK-Netzes befindet
– der Eigentümer des Grundstücks, auf welchem sich der Hausanschluss befindet, die Nutzung des Grundstückes und/oder Gebäudes für die Errichtung des Hausanschlusses und dessen Anschluss an das TK-Netz gestattet (“Nutzungsvertrag”), hierzu stellt die GIBY GmbH ein gesondertes Formular zur Verfügung, soweit das Grundstück mehrere Eigentümer hat oder eine Erbengemeinschaft besteht, ist die Unterschrift von sämtlichen Miteigentümern/-erben einzuholen, im Falle einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung erforderlich, und
– der vereinbarte Baukostenzuschuss zum Fälligkeitszeitpunkt bezahlt wird.
Die GIBY GmbH überlässt dem Kunden den Teilnehmeranschluss und, soweit von der GIBY GmbH realisiert, den Hausanschluss. Der Hausanschluss geht aufgrund des nur vorübergehenden Zwecks (§ 95 BGB) nicht in das Eigentum des Kunden über. Endet der Nutzungsvertrag oder verliert die GIBY GmbH das Recht zur Versorgung des betreffenden Grundstücks nach diesem oder einem vergleichbaren Vertrag, steht der GIBY GmbH gegenüber dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf alle beauftragten Leistungen zu. Der Bau des Hausanschlusses erfolgt in der Regel über Dritte als eigenständige Unternehmer.

2.3 Der Nutzungsvertrag ist mit der GDMcom Netze GmbH, Leipzig („GDMcomN“), welche von der GIBY GmbH mit der Errichtung des Anschlusses beauftragt und Eigentümerin des TK-Netzes ist, gesondert abzuschließen. Bei der Erbringung der vertraglich beauftragten Leistungen ist die GIBY GmbH in der technischen Umsetzung frei, insbesondere gilt dies für die eingesetzte Technologie, es sei denn es stehen berechtigte Interessen des Kunden entgegen.

2.4 Die GIBY GmbH ist berechtigt, sich zur Erbringung der beauftragten Leistungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen.

2.5 Die in diesen AGB und den sonstigen Vertragsdokumenten enthaltenen Angaben beinhalten nur dann eine über die gesetzliche oder vereinbarte Gewährleistung hinausgehende Garantieübernahme, wenn dies ausdrücklich und schriftlich von der GIBY GmbH erklärt ist.

3. Wie kommt der Vertrag mit der GIBY GmbH zustande?

3.1 Der Kunde gibt mit der Unterzeichnung des Auftragsformulars ein verbindliches Angebot gegenüber der GIBY GmbH ab. An das Angebot ist der Kunde solange gebunden, bis er den Eingang der Antwort von der GIBY GmbH unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

3.2 Ein verbindlicher Vertrag kommt mit Auftragsbestätigung durch die GIBY GmbH in Textform zustande (Annahme). Die GIBY GmbH ist insbesondere berechtigt, die Annahme zu verweigern, soweit eine der unter Ziff. 2.2 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt.

3.3 Wurde das Auftragsformular durch den Kunden als Verbraucher über sog. Fernkommunikationsmittel (z.B. Telefon, Online-Web-Formular, E-Mail) übermittelt oder wurde der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, steht den Kunden das gesetzliche Widerrufsrecht zu, vgl. hierzu die gesonderte Widerrufsbelehrung.

4. Welche Pflichten habe ich, mit denen ich die GIBY GmbH unterstütze?

Der Kunde verpflichtet sich, die GIBY GmbH so zu unterstützen, dass die GIBY GmbH die beauftragten Leistungen vertragsgemäß erbringen kann. Insbesondere gelten nachfolgende Pflichten:

4.1 Zustimmungen/Genehmigungen einholen
Der Kunde wird alle in seinem Verantwortungsbereich liegenden Genehmigungen und Zustimmungen so rechtzeitig einholen, dass Planung und Erstellung des Teilnehmeranschlusses/Hausanschlusses termingerecht erfolgen können. Dies gilt insbesondere für die Gestattungen gemäß Ziffer 2.3. sowie der Bereitstellung des Nutzungsvertrages mit der GDMcomN nach Ziff. 2.2, Stichpunkt 2.

4.2 Zutritt gewähren
Der Kunde stellt auf eigene Kosten sicher, dass Mitarbeiter von der GIBY GmbH, GDMcomN oder von durch diese beauftragten Dritten Zugang zu Grundstücken, darauf befindlichen Gebäuden und Anschlüssen haben, um Prüfungs-, Installations- Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten sowie Störungsbeseitigungen an technischen Einrichtungen durchzuführen. Eine Durchführung der genannten Arbeiten durch den Kunden ist untersagt. Der Kunde wird Termine abstimmen und vereinbarte Termine einhalten.

4.3 Stellfläche und Strom bereitstellen
Der Kunde stellt der GIBY GmbH für die Einrichtung und den Betrieb des Teilnehmeranschlusses erforderliche Informationen, eigene Einrichtungen, eine geeignete Aufstellungsfläche sowie Medien (insbesondere Elektrizität) unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung und wird dies während der gesamten Vertragslaufzeit in für die beauftragten Leistungen erforderlichem Umfang aufrechterhalten.

4.4 Leistungsstörungen melden
Der Kunde wird für ihn erkennbare Störungen der beauftragten Leistungen unverzüglich an die GIBY GmbH melden.

4.5 Sicherheit gewährleisten
Der Kunde wird die technischen Einrichtungen vor unbefugten Eingriffen schützen und selbst keinerlei Eingriffe vornehmen. Bei erkennbaren Schäden oder Mängeln an den technischen Einrichtungen wird der Kunde die GIBY GmbH unverzüglich unterrichten und zur Beseitigung von Schäden und Mängeln gemäß Ziffer 4.2 Zutritt gewähren. Der Kunde wird persönliche Zugangsdaten geheim halten. Zugangsdaten sind insbesondere zu ändern, sofern die Vermutung besteht, dass unberechtigte Personen davon Kenntnis erlangt haben.

4.6 Eigenverantwortung
Kunden sind gegenüber der GIBY GmbH und Dritten selbst verantwortlich:
– für Inhalte (und insbesondere für deren Rechtmäßigkeit), die von ihnen oder über ihre Kennung im Internet eingestellt oder in irgendeiner Weise verbreitet werden.
– für Datenbeschädigung, Übermittlungsfehler oder sonstige Störungen; mindestens täglich sind eigene Daten vor Datenverlusten zu schützen.
– für Eingabefehler,
– für die Einrichtung und Sperre bestimmter Leistungsmerkmale, z. B. Telefonmerkmale (Makeln, Anklopfen, etc.), Sperrung von Webseiten

4.7 Kommunikation
Die Kommunikation zwischen der GIBY GmbH und dem Kunden erfolgt vorzugsweise per E-Mail an eine vom Kunden im Auftragsformular angegebene E-Mail-Adresse. Sofern die GIBY GmbH dem Kunden einen Login zu einem persönlichen elektronischen Postfach in ihrem Kundenportal zur Verfügung stellt, welches nur für den Kunden einsehbar ist („Kundenportal“), erfolgt der Login über die Webseite von der GIBY GmbH. Die GIBY GmbH ist berechtigt, dem Kunden alle den Vertrag betreffenden Mitteilungen, Erklärungen und Informationen wie z. B. Auftragsbestätigungen, Vertragsformulare, Rechnungen und Kündigungen über das Kundenportal bereitzustellen, worüber der Kunde per E-Mail informiert wird. Der Kunde verpflichtet sich, regelmäßig seine E-Mail-Accounts sowie das Kundenportal nach Posteingängen zu kontrollieren.

4.8 Informationspflichten
Der Kunde ist verpflichtet, im Antrag wahrheitsgemäße Angaben zu seinen Daten zu machen. Vom Kunden ist jegliche vertragsrelevante Änderung seines Namens, seiner Adresse bzw. seiner Rechnungsanschrift, seiner E-Mail-Adresse, seiner Bankverbindung sowie eine grundlegende nachteilige Änderung seiner finanziellen Verhältnisse (z.B. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zwangsvollstreckung) der GIBY GmbH unverzüglich bekanntzugeben.

4.9 Nutzung durch Dritte
Der Kunde darf als Verbraucher (§ 13 BGB) die Dienste der GIBY GmbH nicht zu kommerziellen, freiberuflichen oder gewerblichen Zwecken nutzen und Dritten nicht zur ständigen Alleinnutzung oder zum gewerblichen Gebrauch überlassen.

4.10 Verantwortung für Dritte
Der Kunde hat sicherzustellen und steht dafür ein, dass sämtliche der in dieser Ziffer aufgeführten Verpflichtungen auch von Dritten eingehalten werden, die die vereinbarten Leistungen über seine Kennung in Anspruch nehmen.

4.11 Mitwirkungspflicht bei Vertragsbeendigung
Nach Beendigung des Vertrags werden Kunden der GIBY GmbH unverzüglich Zugang zu den technischen Einrichtungen zum Zwecke ihrer Deinstallation gewähren, soweit dies für Kunden zumutbar ist. Die bei Kunden installierten und im Eigentum von der GIBY GmbH stehenden Einrichtungen sind nach dem Ende der Vertragslaufzeit auf Anforderung durch die GIBY GmbH unverzüglich bei der GIBY GmbH abzugeben oder zurückzusenden, es sei denn, dass nach den Gegebenheiten nur der Ausbau bzw. die Entfernung durch GIBY GmbH erfolgen kann. Der Kunde trägt im Falle einer durch den Kunden veranlassten Beendigung des Vertrags die Kosten der Rückgabe oder Rücksendung. Kunden haften für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Rückgabe der im Eigentum der GIBY GmbH stehenden Einrichtungen.

4.12 Rechtsfolgen bei Verstoß
Im Fall der missbräuchlichen Nutzung oder rechtswidriger Handlungen (auch für den Fall von begründeten Verdachtsmomenten für solche Nutzungen oder Handlungen), insbesondere bei Verstoß gegen die Ziffer 4.6, 4.10, 4.11 ist die GIBY GmbH nach erfolgloser Abmahnung berechtigt, die jeweilige beauftragte Leistung, von der die Verletzung ausgeht, unverzüglich zu sperren, entsprechende Inhalte unverzüglich zu löschen und die zuständigen Behörden zu unterrichten. Über eine derartige Maßnahme wird der Kunde von der GIBY GmbH unterrichtet. Der Kunde bleibt dennoch weiterhin zur Zahlung der monatlichen Vergütung verpflichtet. Kommt der Kunde der Erfüllung seiner Pflichten und Obliegenheiten nach Ziffer 4.1, 4.2, 4.3, 4.5, 4.6, 4.7, 4.8, 4.9, 4.10 und 4.11 . nicht vollständig oder rechtzeitig nach, ist die GIBY GmbH berechtigt, den Vertrag nach Maßgabe des § 314 BGB fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Der Kunde stellt der GIBY GmbH von allen begründeten Ansprüchen von Dritten aus der schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 4.1, 4.2, 4.3, 4.5, 4.6, 4.8, 4.9, 4.10 und 4.11 gegen die GIBY GmbH frei.

5. Welche Nutzung ist mir verboten?

Der Kunde wird die beauftragten Leistungen nicht missbräuchlich oder rechtswidrig nutzen. Dazu zählt insbesondere folgendes Verhalten:
– Überlastung der Netzkapazität des Netzes durch Nutzung einzelner Funktionen oder Änderung von Einstellungen, die zu einem Schaden führen,
– Verletzung von Marken-, Urheber-, Patent- und sonstigen gewerblichen Schutzrechten, Verletzung von Persönlichkeitsrechten Dritter oder wettbewerbswidriges Verhalten, Datenschutzrechtsverletzungen sowie sonstige strafbare Handlungen (z. B. Absetzen von belästigenden, bedrohenden oder anderweitig rechtswidrigen Anrufen oder Anbieten von sittenwidrigen oder strafbaren Informationen).

6. Was gilt für mitgeteilte Termine und Fristen?

Termine und -fristen sind nur verbindlich, wenn die GIBY GmbH diese ausdrücklich in Schrift- oder Textform bestätigt hat und der Kunde rechtzeitig alle Mitwirkungspflichten nach Ziffer 4 erbracht hat. Im Fall von Mitwirkungspflichten, deren Nachholung dem Kunden möglich ist, verschiebt sich ein Termin um den Zeitraum der nicht erbrachten Mitwirkungspflicht sowie einen zusätzlichen angemessenen Zeitraum. Kann ein verbindlich vereinbarter Technikertermin wegen einer Entstörung, Umzug oder Anbieterwechsels von GIBY GmbH, GDMcomN oder einem von diesen beauftragten Dritten nicht eingehalten werden steht dem Kunden eine Entschädigung nach Maßgabe von § 58 Abs. 4 TKG in Höhe von zehn Euro oder 20 Prozent des Monatsentgelts zu.

7. Wie erfolgt die Zahlung der beauftragten Leistungen?

7.1 Entgelte sind mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.

7.2 Das monatliche Entgelt wird entsprechend der Paketauswahl im Auftragsformular mit dem Tage der Inbetriebnahme des Anschlusses für den Kalendermonat der Inbetriebnahme und anschließend für jeden Kalendermonat in Rechnung gestellt.

7.3 Weitere Entgelte sind nach erbrachter Leistung zu zahlen. Die Rechnungsstellung erfolgt jeweils für den vorherigen Kalendermonat. Die hierfür zu entrichtenden Entgelte können der jeweils gültigen Preisliste (unter www.giby-glasfaser.de) entnommen werden.

7.4 Entgelte werden im Falle einer erteilten Einzugsermächtigung frühestens nach Ablauf von drei (3) Werktagen nach Zugang der Rechnung bei erteilter Einzugsermächtigung auf SEPA-Basis vom durch den Kunden benannten Bankkonto abgebucht. Die Ankündigung des Einzugs erfolgt in der Regel gemeinsam mit der Rechnungsstellung. Ist auf dem benannten Konto zum Einzugstag keine ausreichende Deckung vorhanden, führt dies zu einem erhöhten Bearbeitungsaufwand bei der GIBY GmbH, der dem Kunden mit der Rechnung des darauffolgenden Monats in Rechnung gestellt wird.

7.5 Mit Ablauf der Zahlungsfrist ist der Kunde ohne gesonderte Mahnung mit der Zahlung in Verzug. Der GIBY GmbH stehen Verzugszinsen in jeweils gesetzlicher Höhe zu. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

7.6 Auf die Möglichkeit zur Sperre nach Ziffer 9 AGB wird hingewiesen.

8. Kann ich Rechnungen von der GIBY GmbH beanstanden?

Eine vom Anbieter von Telekommunikationsdiensten erteilte Abrechnung kann der Kunde innerhalb einer Frist von acht (8) Wochen nach Zugang der Rechnung in Textform nach Maßgabe von § 67 TKG beanstanden. Die Rechnung gilt als genehmigt, wenn vom Kunden innerhalb von diesen acht (8) Wochen keine Einwendungen mitgeteilt werden. Die GIBY GmbH wird in den Rechnungen auf die Folgen einer nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Beanstandung besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Beanstandungen nach Fristablauf bleiben unberührt.

9. Kann die GIBY GmbH mir den Zugang sperren oder anderweitig die Leistung verweigern?

9.1 Die GIBY GmbH darf öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste nach Maßgabe von § 61 TKG ganz oder teilweise sperren. Notrufverbindungen bleiben jederzeit möglich.

9.2 Im Übrigen ist die GIBY GmbH berechtigt, den Anschluss des Kunden zu sperren, wenn eine Gefährdung der Einrichtungen von der GIBY GmbH vorliegt oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht.

9.3 Für den Fall einer berechtigten Sperrung bleibt der Kunde zur Zahlung der jeweils geltenden monatlichen Entgelte verpflichtet.

9.4 Soweit die GIBY GmbH infolge von höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer Leistungen gehindert wird, ist die GIBY GmbH von der Pflichterfüllung befreit (Leistungsaussetzung). Als höhere Gewalt gelten: von außen kommende, nicht voraussehbare und auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht abwendbare oder nicht rechtzeitig abwendbare Ereignisse. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien oder Epidemien sowie gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen der Regierung oder von Behörden, welche dem Auftragnehmer die Leistungserfüllung vorübergehend oder dauerhaft unmöglich machen. Die GIBY GmbH beseitigt Leistungshindernisse (insbesondere Störungen) unverzüglich im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten.

9.5 Die GIBY GmbH ist berechtigt, Leistungen vorübergehend einzuschränken oder zu sperren, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetriebes, der Aufrechterhaltung der Netzintegrität, der Interoperabilität der Dienste, des Datenschutzes, zur Bekämpfung von Spam oder Computerviren, -würmern, -trojanern, Hack- oder DoS-Attacken o. Ä. oder zur Durchführung betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die GIBY GmbH wird den Kunden im Falle einer Leistungseinschränkung informieren und, sofern damit aus Gründen des Schutzes des Kunden oder der allgemeinen Netzsicherheit eine Sperre des Anschlusses des Kunden verbunden war, die Möglichkeiten zur Entsperrung mitteilen. Kommt es aufgrund von Fehlverhalten durch den Kunden mehrfach zu einer Beeinträchtigung, durch die das TK-Netz nicht lediglich unerheblich beeinträchtigt wird oder zu werden droht, ist die GIBY GmbH berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder den Anschluss des Kunden zu sperren und die erneute Entsperrung von einer angemessenen Gebühr abhängig zu machen.

10. Wie kann die GIBY GmbH die Preise anpassen?

10.1 Preisänderungen durch die GIBY GmbH erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Hierbei sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung maßgeblich sind. Die GIBY GmbH ist dabei berechtigt, Kostensteigerungen weiterzugeben, und verpflichtet, Kostensenkungen vollumfänglich bei der Preisermittlung zu berücksichtigen. Insbesondere ist die GIBY GmbH verpflichtet, Kostensteigerungen ebenso wie gegenläufige Kostensenkungen bei der Preisänderung zu berücksichtigen und damit bei jeder Betrachtung der Kostenentwicklung und bei jeder Preisermittlung Kostensteigerungen und Kostensenkungen gegeneinander auszugleichen. Die GIBY GmbH hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben sachlichen und zeitlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere ist die GIBY GmbH verpflichtet, in Bezug auf Kostensenkungen keinen längeren zeitlichen Abstand zwischen der Betrachtung der Kostenentwicklung und der Vornahme einer Preisänderung anzusetzen, als dies bei Kostensteigerungen der Fall ist. Preisänderungen können sich insbesondere ergeben aus Änderungen von Steuern, Kostenänderung für Dienste anderer Anbieter, zu denen die GIBY GmbH dem Kunden vertragsgemäß Zugang gewährt, Kostenänderungen für Netzzugänge, Netzbetrieb und Zusammenschaltungen, Gebühren/Kosten aufgrund von behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen (z. B. Bundesnetzagentur).

10.2 Änderungen der Preise gemäß Ziffer 10.1 werden erst nach Mitteilung an den Kunden wirksam, die mindestens sechs (6) Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Sofern der Kunde sich für eine Online-Kommunikation entschieden hat, werden Änderungen der Preise gemäß Ziffer 10.1 erst nach Mitteilung per E-Mail an die mitgeteilte E-Mail-Adresse wirksam, die mindestens sechs (6) Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.

10.3 Übersteigt eine Preiserhöhung innerhalb eines Kalenderjahres – einzeln oder gesamt – 5% des zuletzt vom Kunden gezahlten Entgeltes für die entsprechende Leistung, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Das Sonderkündigungsrecht muss innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang des Preiserhöhungsverlangens ausgeübt werden.

11. Wie kann die GIBY GmbH die AGB ändern?

11.1 Änderungen dieser AGB können durch Angebot von der GIBY GmbH und Annahme des Kunden vereinbart werden. Die GIBY GmbH kann die AGB außerdem durch einseitige Erklärung ändern, wobei der Kunde in diesem Fall nach Maßgabe von § 57 Abs. 1 TKG den Vertrag beenden kann.

11.2 Änderungen der AGB zugunsten des Kunden werden durch einseitige Mitteilung der GIBY GmbH gegenüber dem Kunden wirksam.

12. In welchen Fällen kann ich eine Entschädigung/Schadensersatz verlangen und wie haftet die GIBY GmbH

12.1 Im Fall von Abweichungen der Geschwindigkeit oder für den Vertrag wesentlichen Qualitätsparametern kann der Kunde nach Maßgabe von § 57 Abs. 4 TKG das Entgelt mindern oder den Vertrag kündigen.

12.2 Für Fälle einer Störung steht dem Kunden nach Maßgabe von § 58 TKG eine Entschädigung zu. GIBY GmbH und ihre Partner arbeiten schnellstmöglich an der Beseitigung jeder Störung im TK-Netz. Gelingt dies nicht und kann kein Ersatzprodukt zur Verfügung gestellt werden, richten sich die Rechte des Kunden nach § 58 Abs. 3 TKG. Demnach können Kunden ab dem dritten Kalendertag der Störung pauschale Entschädigungszahlungen von zunächst fünf Euro oder 10 Prozent des Monatsentgelts verlangen. Ab dem fünften Tag erhöht sich diese Summe auf zehn Euro oder 20 Prozent des Monatsentgelts. Darüber hinaus können Kunden nach Maßgabe dieser Ziffer 12 Schadensersatz verlangen. Auf einen möglichen Schadensersatz ist die Entschädigung nach dieser Ziffer 12.1 anzurechnen.

12.3 Die Haftung von der GIBY GmbH als Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten für nicht vorsätzlich verursachte Vermögensschäden gegenüber einem Endnutzer ist auf höchstens 12.500 € je Endnutzer und Schadensereignis begrenzt (§ 70 TKG). Entsteht die Schadenersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Schadenersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf höchstens 10 Millionen € begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadenersatz entsteht.
12.4 Für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die GIBY GmbH unbegrenzt. Für Sach- und für Vermögensschäden, die außerhalb des Anwendungsbereichs von Ziffer 12.3 liegen, haftet die GIBY GmbH unbegrenzt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet die GIBY GmbH nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Eine wesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

12.5 Für den Verlust von Daten haftet die GIBY GmbH bei leichter Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang von Ziffer 12.412.4 nur, soweit der Kunde seine Daten in im Hinblick auf die jeweilige Anwendung angemessenen Intervallen in geeigneter Form gesichert hat, damit sie mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die GIBY GmbH empfiehlt als angemessenes Intervall eine tägliche Datensicherung.

12.6 Beruhen Schäden (einschließlich Nichtzustandekommen oder Abbruch eines Telefongesprächs) auf Übertragungswegen oder Vermittlungseinrichtungen oder auf Baumaßnahmen Dritter, Anbieter oder Netzbetreiber, haftet die GIBY GmbH soweit der GIBY GmbH Schadensersatzansprüche gegenüber den anderen Anbietern und Dritten zustehen. Die GIBY GmbH kann die eigene Schadensersatzpflicht gegenüber dem Kunden durch Abtretung dieser Schadensersatzansprüche erfüllen. Eine darüber hinaus gehende Haftung von der GIBY GmbH ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Dritte und Anbieter sind nicht durch die GIBY GmbH bzw. ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen selbst Beauftragte.

12.7 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso unberührt wie die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel oder im Rahmen einer übernommenen Garantie.

13. Wie lange läuft der Vertrag und wie kann ich ihn beenden?

13.1 Soweit nicht ausdrücklich abweichend in der Bestellung GIBY Glasfaser-Produkte vereinbart (zB 24 Monate), gilt für den Vertrag eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten. Das Vertragsverhältnis verlängert sich nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit auf unbestimmte Zeit. Eine Kündigung ist mit einer Frist von 1 Monat zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und danach zum Monatsende jederzeit möglich.

13.2 Während der Vertragslaufzeit können Erweiterungen, Zusatz-Optionen und/oder sonstige Leistungen gemäß Auftragsformular beauftragt werden. Soweit nicht abweichend geregelt, haben diese keine Auswirkung auf die (Mindest-)Vertragslaufzeit sowie die Kündigungsfrist.

13.3 Hat der Kunde den Vertrag über unsere Webseite im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossen, kann die Kündigung über unsere dort verfügbare Kündigungsschaltfläche gekündigt werden. Im Übrigen bedarf jede Kündigung der Schriftform (z. B. als Brief) oder Textform (z. B. E-Mail).

13.4 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Die gesetzlichen Rechte bleiben in diesem Fall unberührt.

14. Was gilt für meinen Umzug?

14.1 Wenn der Kunde seinen Wohnsitz wechselt, ist die GIBY GmbH verpflichtet, die beauftragten Leistungen am neuen Wohnsitz des Kunden unverändert zu erbringen, soweit diese am neuen Wohnsitz angeboten werden. Für durch den Umzug entstandene Aufwendungen kann die GIBY GmbH ein angemessenes Entgelt verlangen, welches das Entgelt für die Schaltung eines Neuanschlusses nicht überschreiten darf.

14.2 Soweit die beauftragte Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten wird, ist der Kunde zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Zeitpunkt des Auszugs oder einem späteren Zeitpunkt berechtigt.

14.3 Im Übrigen gelten für den Fall des Umzuges die Regelungen aus § 60 TKG.

15. Prüft die GIBY GmbH, ob ich kreditwürdig bin oder kann die GIBY GmbH Sicherheiten verlangen?

15.1 Bestehen vor oder nach Vertragsschluss begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden, weil zu erwarten ist, dass die Durchsetzung von Forderungen gegenüber dem Kunden mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein wird, insbesondere weil er mit Verpflichtungen aus anderen (bestehenden oder früheren) Verträgen im Rückstand ist oder solche Verträge nicht vertragsgemäß abgewickelt wurden oder vergleichbare Fälle vorliegen, kann die GIBY GmbH die Stellung einer angemessenen Sicherheit in Form einer verzinslichen Kaution oder einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der EU ansässigen Kreditinstitutes verlangen oder den Zugang zu ihren Leistungen dem Umfang nach beschränken, wenn der Kunde die Sicherheit nicht oder nicht in ausreichender Höhe stellt oder auch eine solche Sicherheit keinen ausreichenden Schutz vor Forderungsausfällen bietet (z. B. wenn der Kunde die eidesstattliche Versicherung geleistet hat oder einer Aufforderung zu ihrer Abgabe nicht nachgekommen ist) oder sonst ein schwerwiegender Grund vorliegt, z. B. der Kunde unrichtige Angaben macht oder der begründete Verdacht besteht, dass der Kunde die Leistungen in missbräuchlicher Absicht in Anspruch nimmt oder zu nehmen beabsichtigt.

15.2 Eine eventuell geleistete Sicherheit wird nach Beendigung des Vertragsverhältnisses freigegeben, wenn der Kunde sämtliche Forderungen von der GIBY GmbH beglichen hat.

15.3 Die GIBY GmbH ist berechtigt, die Sicherheitsleistung mit solchen Forderungen zu verrechnen, die der Kunde trotz Fälligkeit und Mahnung nicht ausgleicht.

15.4 Die GIBY GmbH hat die Sicherheitsleistung zurück zu gewähren, soweit die Voraussetzungen nach Ziffer 15.1 nicht mehr bestehen.

16. Was gilt beim Thema Datenschutz?

Die GIBY GmbH ist verpflichtet, die jeweils aktuellen gesetzlichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen und das Fernmeldegeheimnis zu beachten. Die Information zum Datenschutz ist dem Formular zur Auftragserteilung beigefügt.

17. Welche Pflichtinformationen muss die GIBY GmbH mir geben?

Neben den bereits im Vertrag genannten Informationen zum Kunden- und Datenschutz, stellt die GIBY GmbH dem Kunden spätestens mit Beginn der beauftragten Leistungen (Ziff. 2.1 AGB) folgende weitere Pflichtinformationen zur Verfügung:

17.1 Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme sind im Internet unter www.giby-glasfaser.de/impressum einsehbar.

17.2 Unter www.giby-glasfaser.de finden sich die Kontaktdaten zu den angebotenen Wartungs- und Kundendiensten.

17.3 Ein allgemein zugängliches, derzeit gültiges und vollständiges Preisverzeichnis ist unter www.giby-glasfaser.de/preislisten einsehbar.

17.4 Informationen über alle von der GIBY GmbH zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs eingerichteten Verfahren, um eine Kapazitätsauslastung oder Überlastung einer Netzverbindung zu vermeiden und über die möglichen Auswirkungen dieser Verfahren auf die Dienstqualität finden sich zukünftig unter www.giby-glasfaser.de/messverfahren. Dort finden Sie auch weitere Informationen zu den Vorgaben der Bundesnetzagentur zur Breitbandmessung, zu der Kunden direkt über https://breitbandmessung.de/fragen-und-antworten gelangen können.

17.5 Um im Falle eines Anbieterwechsels oder einer Rufnummernmitnahme eine Unterbrechung oder eine länger als einen Kalendertag andauernde Unterbrechung zu vermeiden, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
– Die fristgerechte Kündigung des Vertrags gegenüber der GIBY GmbH.
– Der vom neuen Anbieter übermittelte Anbieterwechselauftrag muss mit den vollständigen Angaben spätestens sieben (7) Werktage (Montag bis Freitag) vor dem Enddatum des Vertrags bei der GIBY GmbH eingehen.
– Der Kunde hat eigenständig auf zusätzlich vom neuen Anbieter vorgegebene Fristen zu achten.

17.6 Weitere Hinweise zum Anbieterwechsel befinden sich auf der Seite der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de.

17.7 Der Kunde kann verlangen, dass die Nutzung seines Netzzuganges für bestimmte Rufnummernbereiche unentgeltlich netzseitig gesperrt wird, soweit dies technisch möglich ist.

18. Kann der Vertrag übertragen werden?

18.1 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Kunden auf einen Dritten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von der GIBY GmbH.

18.2 Die GIBY GmbH kann einzelne oder sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf ein mit der GIBY GmbH im Sinne von § 15 AktG verbundenes Unternehmen übertragen. Darüber hinaus ist die GIBY GmbH berechtigt, Rechte und Pflichten ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen, soweit die Vertragserfüllung hierdurch nicht nachteilig beeinträchtigt oder gefährdet wird und keine überwiegenden Interessen des Kunden entgegenstehen.

19. Unter welchen Voraussetzungen kann ich aufrechnen oder etwas zurückbehalten?

Der Kunde darf gegen Forderungen von der GIBY GmbH nur mittels unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Gegenforderungen bei Zurückbehaltungsrechten müssen auf diesem Vertrag beruhen.

20. Was passiert im Streitfall?

20.1 Im Falle eines Streits zwischen der GIBY GmbH und dem Kunden kann gemäß § 68 TKG ein Schlichtungsverfahren bei der Bundesnetzagentur beantragt werden. Hierzu ist ein formloser Antrag an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post- und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn zu übersenden.

20.2 Soweit kein gesetzlicher ausschließlicher Gerichtsstand anwendbar ist, ist ausschließlicher Gerichtstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Wohnort des Kunden.

20.3 Im Zusammenhang mit Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Händlern bei Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen können diese über die Online-Plattform der Europäischen Union beigelegt werden. Weitere Informationen sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Die GIBY GmbH ist an Verbraucherstreitbeilegungsverfahren nicht verpflichtend beteiligt und entscheidet im eigenen Ermessen im Einzelfall über eine Beteiligung.

21. Gibt es weitere Regeln für den Vertrag?

21.1 Sind oder werden einzelne Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar oder enthält die Erklärung unbeabsichtigte Lücken, soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. In diesem Fall vereinbaren die Parteien anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung eine andere Regelung, die vereinbart worden wäre, wenn sich die Parteien unter Berücksichtigung des angestrebten Zwecks und der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung bewusst gewesen wären.

21.2 Die Aufhebung, Änderung oder Ergänzung dieser Erklärung bedarf der Text- oder Schriftform. Das gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis selbst.

Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und der GIBY GmbH findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.